§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge über Veranstaltungstechnik, Eventausstattung, Dekoration, Effektgeräte und sonstige Mietgegenstände sowie für damit verbundene Zusatzleistungen zwischen
Dommor Music
Einzelunternehmen
Inhaber: Dominik Moritz
Weierstraße 20–26
53894 Mechernich
– nachfolgend „Dommor Music“ oder „Vermieter“ –
und seinen Kunden – nachfolgend „Mieter“.
- Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit in einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird.
- Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die im jeweiligen Angebot und in der Auftragsbestätigung aufgeführten Mietgegenstände, Preise, Mietzeiträume, Übergabe- und Rückgabetermine sowie Zusatzleistungen, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsgegenstand
- Dommor Music vermietet dem Mieter die im jeweiligen Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung bezeichneten Mietgegenstände für den vereinbarten Mietzeitraum.
- Art und Umfang der Mietgegenstände, Zubehör, Mietdauer, Preise, Kaution, Übergabeart sowie gegebenenfalls Lieferung, Aufbau, Abbau oder weitere Zusatzleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und der Auftragsbestätigung.
- Die Mietgegenstände bleiben während der gesamten Mietdauer Eigentum von Dommor Music.
§ 3 Mietanfrage und Vertragsschluss
- Der Kunde kann über die Website von Dommor Music einen Anfragekorb mit gewünschten Mietgegenständen und einem gewünschten Mietzeitraum zusammenstellen. Die über die Website beziehungsweise die eingesetzte Buchungssoftware Booqable übermittelte Anfrage ist unverbindlich und stellt noch kein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags dar.
- Nach Eingang der Anfrage erhält der Kunde in der Regel eine automatische Empfangsbestätigung mit einer Zusammenfassung der angefragten Mietgegenstände, Mengen, des Mietzeitraums und der zu diesem Zeitpunkt angezeigten Preise. Diese Empfangsbestätigung bestätigt ausschließlich den Eingang der Anfrage und stellt weder eine Auftragsbestätigung noch eine verbindliche Reservierung dar.
- Dommor Music prüft anschließend insbesondere die Verfügbarkeit der Mietgegenstände sowie die erforderlichen organisatorischen Rahmenbedingungen und übermittelt dem Kunden ein unverbindliches Angebot.
- Vor Abschluss des Mietvertrags werden die Termine beziehungsweise Zeitfenster für die Übergabe und Rückgabe der Mietgegenstände abgestimmt. Dies gilt sowohl für die Abholung durch den Mieter als auch für Lieferung und/oder spätere Abholung durch Dommor Music.
- Eine Auftragsbestätigung wird grundsätzlich erst erteilt, wenn die erforderlichen Übergabe- und Rückgabetermine beziehungsweise Zeitfenster vereinbart wurden.
- Bestätigt der Kunde das ihm übersandte unverbindliche Angebot, gibt er damit ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags zu den im Angebot genannten Konditionen ab.
- Der Mietvertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung von Dommor Music beim Kunden zustande.
- Erst mit Zugang der Auftragsbestätigung werden die vereinbarten Mietgegenstände für den vereinbarten Zeitraum verbindlich für den Mieter reserviert.
§ 4 Preise und Zusatzleistungen
- Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind Endpreise.
- Dommor Music wendet die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an. Umsatzsteuer wird daher nicht gesondert ausgewiesen.
- Kosten für Lieferung, Abholung durch Dommor Music, Aufbau, Abbau oder sonstige Zusatzleistungen werden, soweit sie anfallen, individuell vereinbart und im Angebot ausgewiesen.
- Maßgeblich für den Vertrag sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise und Leistungen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
- Der vereinbarte Rechnungsbetrag ist spätestens sieben Kalendertage vor Beginn des vereinbarten Mietzeitraums vollständig zur Zahlung fällig, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
- Liegen zwischen Vertragsschluss und Mietbeginn weniger als sieben Kalendertage, ist der Rechnungsbetrag unmittelbar nach Vertragsschluss fällig.
- Die Zahlung kann grundsätzlich per Überweisung oder PayPal erfolgen.
- Bei Abholung müssen sämtliche fälligen Beträge spätestens vor Übergabe der Mietgegenstände vollständig beglichen sein. Eine bargeldlose Zahlung vor Ort bei Abholung ist möglich. Barzahlung ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.
- Bei vereinbarter Lieferung durch Dommor Music muss der vollständige Rechnungsbetrag vor Beginn der Auslieferung bei Dommor Music eingegangen sein.
- Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist Dommor Music berechtigt, die Übergabe beziehungsweise Lieferung der Mietgegenstände bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Forderungen zurückzuhalten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 6 Kaution
- Sofern für eine Vermietung eine Kaution vereinbart wird, ergeben sich deren Höhe und gegebenenfalls weitere Bedingungen aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.
- Die Kaution ist bei der Übergabe der Mietgegenstände in bar zu hinterlegen. Bei Lieferung durch Dommor Music erfolgt die Hinterlegung bei der Übergabe am vereinbarten Lieferort.
- Bei ordnungsgemäßer und vollständiger Rückgabe der Mietgegenstände einschließlich des übergebenen Zubehörs sowie ohne festgestellte Beanstandungen wird die Kaution grundsätzlich bei der Rückgabe beziehungsweise Abholung der Mietgegenstände in bar zurückgezahlt.
- Bei Beschädigungen, Verlust, fehlendem Zubehör, außergewöhnlicher Verschmutzung oder sonstigen bestehenden Ansprüchen von Dommor Music kann ein angemessener Teil oder, soweit erforderlich, die gesamte Kaution bis zur Klärung des Sachverhalts und der voraussichtlichen Kosten einbehalten werden.
- Nach Feststellung der tatsächlich zu berücksichtigenden Forderungen wird die Kaution entsprechend abgerechnet. Ein verbleibender Kautionsbetrag wird dem Mieter zurückgezahlt.
- Übersteigen berechtigte Ansprüche von Dommor Music die hinterlegte Kaution, bleibt der Mieter zur Zahlung des darüber hinausgehenden Betrags verpflichtet. Die Haftung des Mieters ist nicht auf die Höhe der Kaution begrenzt.
- Die Rückzahlung der Kaution stellt keinen Verzicht von Dommor Music auf Ansprüche wegen verdeckter oder bei einer üblichen Rückgabekontrolle nicht erkennbarer Schäden dar.
§ 7 Mietdauer und verbindliche Termine
- Beginn und Ende des Mietzeitraums sowie die Termine beziehungsweise Zeitfenster für Übergabe und Rückgabe ergeben sich aus der Auftragsbestätigung beziehungsweise den zugehörigen Vertragsunterlagen.
- Vereinbarte Übergabe-, Abhol-, Liefer- und Rückgabetermine beziehungsweise Zeitfenster sind verbindlich.
- Eine einseitige Änderung dieser Termine durch den Mieter ist nicht möglich.
- Änderungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung mit Dommor Music möglich. Ein Anspruch des Mieters auf eine Terminänderung besteht nicht.
- Erkennt der Mieter, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, ist Dommor Music unverzüglich zu informieren.
- Die bloße Mitteilung einer Verspätung oder eines Änderungswunsches führt nicht automatisch zu einer Änderung des vereinbarten Termins. Eine Änderung bedarf der Zustimmung von Dommor Music.
§ 8 Abholung durch den Mieter
- Die Abholung erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Terminvereinbarung am vereinbarten Abholort, regelmäßig bei Dommor Music, Weierstraße 20–26, 53894 Mechernich.
- Die vereinbarte Abholzeit beziehungsweise das vereinbarte Zeitfenster ist verbindlich.
- Bei einer Verspätung des Mieters von bis zu 60 Minuten wird Dommor Music die Übergabe grundsätzlich noch ermöglichen, soweit keine außergewöhnlichen Umstände entgegenstehen.
- Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten besteht kein Anspruch darauf, dass die Übergabe noch zum ursprünglich vereinbarten Termin erfolgen kann. Ein gegebenenfalls erforderlicher neuer Übergabetermin muss mit Dommor Music abgestimmt werden.
- Der Mieter ist verpflichtet, Dommor Music über eine absehbare Verspätung unverzüglich zu informieren.
§ 9 Lieferung und Abholung durch Dommor Music
- Erfolgt die Übergabe durch Lieferung, muss der Mieter sicherstellen, dass die vereinbarte Lieferadresse zum vereinbarten Zeitpunkt erreichbar und zugänglich ist und eine zur Entgegennahme berechtigte Person anwesend ist.
- Der Mieter hat Dommor Music rechtzeitig auf Besonderheiten hinzuweisen, die eine Lieferung oder Abholung erschweren können, insbesondere gesperrte Zufahrten, eingeschränkte Park- oder Zugangsmöglichkeiten, außergewöhnlich lange Transportwege innerhalb der Location oder sonstige Zugangsbeschränkungen.
- Erforderliche Zustimmungen des Eigentümers, Betreibers oder Veranstaltungsortes sowie gegebenenfalls notwendige Zufahrts- oder Zugangsgenehmigungen sind vom Mieter rechtzeitig sicherzustellen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Kann eine vereinbarte Lieferung aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund nicht unmittelbar durchgeführt werden, wird eine Wartezeit von bis zu 60 Minuten grundsätzlich nicht gesondert berechnet.
- Ist die Übergabe auch nach Ablauf dieser Zeit nicht möglich, ist Dommor Music berechtigt, die Lieferung abzubrechen.
- Eine erneute Anfahrt erfolgt nur nach Vereinbarung. Hierdurch entstehende zusätzliche und angemessene Kosten können dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
- Entstehen Dommor Music aufgrund vom Mieter zu vertretender Umstände weitere erforderliche Aufwendungen, können diese nach den gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden.
- Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn Dommor Music die Mietgegenstände nach Ablauf der Mietzeit beim Mieter beziehungsweise am Veranstaltungsort abholt.
§ 10 Stornierung und Umbuchung
- Dommor Music räumt dem Mieter unabhängig von einem gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Widerrufsrecht ein vertragliches Recht zur kostenlosen Stornierung bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Übergabezeitpunkt ein.
- Bereits geleistete Zahlungen auf den Mietpreis werden im Falle einer fristgerechten kostenlosen Stornierung zurückerstattet.
- Erfolgt die Stornierung weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Übergabezeitpunkt, besteht kein vertraglicher Anspruch auf eine kostenlose Aufhebung des Mietvertrags. Die Zahlungspflichten des Mieters richten sich in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Holt der Mieter die vereinbarten Mietgegenstände nicht ab oder kann eine vereinbarte Übergabe beziehungsweise Lieferung aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund nicht erfolgen, führt dies nicht automatisch zum Erlöschen des Mietvertrags oder der vereinbarten Zahlungspflicht.
- Dommor Music lässt sich bei der Berechnung bestehender Ansprüche ersparte Aufwendungen sowie Vorteile aus einer anderweitigen Vermietung der Mietgegenstände entsprechend den gesetzlichen Vorschriften anrechnen.
- Hat eine vereinbarte Lieferung bereits begonnen und kann die Übergabe aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund nicht erfolgen, können zusätzlich tatsächlich entstandene und erforderliche Aufwendungen berücksichtigt werden.
- Eine Umbuchung auf einen anderen Mietzeitraum sowie eine Änderung vereinbarter Übergabe-, Liefer- oder Rückgabetermine ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit Dommor Music und vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mietgegenstände möglich.
- Ein Anspruch auf Umbuchung besteht nicht.
§ 11 Übergabe, Mietschein und Übergabeprotokoll
- Bei Übergabe der Mietgegenstände werden die übergebenen Artikel und das zugehörige Zubehör dokumentiert.
- Soweit zweckmäßig, werden außerdem der Zustand der Mietgegenstände, bereits vorhandene erkennbare Beschädigungen, Seriennummern, die hinterlegte Kaution und besondere Hinweise festgehalten.
- Der Mieter erhält bei Übergabe eine grundlegende Einweisung in die Bedienung der Mietgegenstände, soweit dies aufgrund der Art des jeweiligen Geräts erforderlich ist.
- Die Übergabe wird in einem Mietschein beziehungsweise Übergabeprotokoll dokumentiert. Dieses kann von beiden Parteien digital unterzeichnet und beiden Parteien digital zur Verfügung gestellt werden.
- Der Mietschein beziehungsweise das Übergabeprotokoll begründet keinen neuen Mietvertrag. Der Mietvertrag besteht bereits aufgrund der zuvor versandten Auftragsbestätigung.
- Die Rückgabe kann im selben Dokument oder in einem ergänzenden Rückgabeprotokoll dokumentiert werden.
§ 12 Gebrauch und Sorgfaltspflichten des Mieters
- Der Mieter hat die Mietgegenstände sorgfältig, bestimmungsgemäß und entsprechend der Einweisung sowie der zur Verfügung gestellten Bedienungs- und Sicherheitshinweise zu verwenden.
- Der Mieter hat die Mietgegenstände vor Beschädigung, Feuchtigkeit, ungeeigneten Umgebungsbedingungen, Verlust, Diebstahl und unbefugtem Zugriff angemessen zu schützen.
- Mietgegenstände dürfen nicht eigenmächtig geöffnet, technisch verändert, umgebaut oder repariert werden.
- Vom Hersteller oder von Dommor Music vorgegebene Belastungs-, Betriebs-, Sicherheits- und Anschlussbedingungen sind einzuhalten.
- Bestehen Zweifel hinsichtlich der Bedienung oder des sicheren Betriebs eines Mietgegenstands, hat der Mieter vor der weiteren Nutzung Dommor Music zu kontaktieren.
- Eine Nutzung entgegen einer ausdrücklichen Einweisung oder den übergebenen Sicherheitsinformationen ist unzulässig.
§ 13 Technische Defekte und Funktionsstörungen
- Während der Mietzeit auftretende Defekte, Funktionsstörungen oder sonstige ungewöhnliche Betriebszustände sind Dommor Music unverzüglich mitzuteilen.
- Der Mieter darf ohne ausdrückliche Zustimmung von Dommor Music keine Reparaturversuche durchführen, Geräte öffnen oder technische Veränderungen vornehmen.
- Besteht aufgrund eines Defekts oder einer Störung die Gefahr einer weiteren Beschädigung oder einer Gefährdung von Personen oder Sachen, ist der Betrieb des betroffenen Geräts unverzüglich einzustellen.
- Dommor Music ist zunächst Gelegenheit zu geben, den Fehler zu prüfen, telefonisch oder anderweitig Hilfestellung zu leisten und gegebenenfalls eine geeignete Lösung vorzuschlagen.
- Soweit möglich und zumutbar, kann Dommor Music ein Ersatzgerät anbieten oder einen Austausch organisieren. Ein Anspruch auf die jederzeitige oder sofortige Bereitstellung eines Ersatzgeräts besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
- Die gesetzlichen Rechte des Mieters bei einem von ihm nicht verursachten Mangel der Mietsache bleiben unberührt.
- Wird eine Funktionsstörung durch unsachgemäße Bedienung, einen ungeeigneten Anschluss, eine ungeeignete Stromversorgung, äußere Einwirkungen oder sonstige vom Mieter zu vertretende Umstände verursacht, richten sich die daraus entstehenden Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser AGB über Schäden.
- Für die Kompatibilität mit Geräten, Software, Anschlüssen oder sonstiger Technik, die nicht von Dommor Music bereitgestellt wird, wird keine bestimmte Beschaffenheit oder Funktion zugesagt, sofern deren Kompatibilität nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 14 Beschädigung, Verlust, Diebstahl und fehlendes Zubehör
- Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Beschädigungen und Verluste, die auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung seiner vertraglichen Pflichten beruhen.
- Veränderungen oder Verschlechterungen, die ausschließlich auf den vertragsgemäßen Gebrauch und die gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen sind, hat der Mieter nicht zu vertreten.
- Bei reparablen Schäden können die erforderlichen und angemessenen Reparaturkosten geltend gemacht werden.
- Bei Verlust oder wirtschaftlichem Totalschaden richtet sich der Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Weitergehende Schäden, insbesondere ein nachweisbarer Schaden aufgrund einer durch die Beschädigung oder verspätete Rückgabe nicht möglichen Folgevermietung, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden.
- Verlust oder Diebstahl eines Mietgegenstands ist Dommor Music unverzüglich mitzuteilen.
- Im Falle eines Diebstahls hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizei zu erstatten und Dommor Music auf Verlangen einen geeigneten Nachweis beziehungsweise das Aktenzeichen mitzuteilen.
- Sämtliche bei Übergabe ausgehändigten Zubehörteile sind vollständig zurückzugeben. Dies gilt insbesondere für Kabel, Netzteile, Fernbedienungen, Adapter, Stative, Taschen, Cases, Abdeckungen, Funkkomponenten und sonstiges dokumentiertes Zubehör.
- Fehlendes oder beschädigtes Zubehör wird nach den gesetzlichen Schadensersatzgrundsätzen berücksichtigt.
§ 15 Reinigung und Rückgabezustand
- Die Mietgegenstände sind vollständig und in einem ordnungsgemäßen, dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zurückzugeben.
- Gewöhnliche Gebrauchsspuren und eine im Rahmen einer üblichen Nutzung unvermeidbare Verschmutzung führen grundsätzlich nicht zu zusätzlichen Reinigungskosten.
- Bei außergewöhnlicher Verschmutzung oder Rückständen, die einen über das übliche Maß hinausgehenden Reinigungsaufwand erforderlich machen, kann Dommor Music die erforderlichen und angemessenen Reinigungskosten beziehungsweise den entsprechenden Reinigungsaufwand in Rechnung stellen.
- Dies gilt insbesondere für starke Verschmutzungen, Flüssigkeitsrückstände, klebrige Rückstände, Konfettireste oder sonstige Verunreinigungen, die über eine normale Nutzung hinausgehen.
§ 16 Verspätete Rückgabe
- Die Mietgegenstände sind spätestens zum vereinbarten Rückgabetermin vollständig einschließlich sämtlichen Zubehörs zurückzugeben beziehungsweise zur vereinbarten Abholung bereitzuhalten.
- Erkennt der Mieter, dass der vereinbarte Rückgabetermin nicht eingehalten werden kann, hat er Dommor Music unverzüglich zu informieren.
- Eine Mitteilung über eine verspätete Rückgabe führt nicht automatisch zu einer Verlängerung des Mietvertrags.
- Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Dommor Music und steht unter dem Vorbehalt der weiteren Verfügbarkeit der Mietgegenstände.
- Werden die Mietgegenstände nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht rechtzeitig zurückgegeben, kann Dommor Music für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.
- Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere, wenn durch eine vom Mieter zu vertretende verspätete Rückgabe eine nachfolgende Vermietung beeinträchtigt wird oder Ersatztechnik für einen anderen Kunden beschafft werden muss.
§ 17 Besondere Bestimmungen für Kaltfunkenmaschinen / Sparkular
- Bei der Vermietung von Kaltfunkenmaschinen, insbesondere der von Dommor Music angebotenen Sparkular-/Spark-Effektgeräte, gelten ergänzend die jeweiligen gerätebezogenen Sicherheits- und Bedienhinweise.
- Diese besonderen Sicherheits- und Bedienhinweise werden dem Mieter bei einer entsprechenden Vermietung gesondert zur Verfügung gestellt und sind bei der Nutzung zu beachten.
- Die Geräte dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß, entsprechend der Herstellerangaben, der Einweisung durch Dommor Music und der übergebenen Sicherheitsinformationen betrieben werden.
- Vorgeschriebene Sicherheitsabstände und Freiräume sind während des Betriebs jederzeit einzuhalten. Der Mieter hat sicherzustellen, dass sich keine Personen, leicht entzündlichen Materialien oder sonstigen gefährdeten Gegenstände im vorgeschriebenen Sicherheitsbereich befinden.
- Die Geräte sind standsicher und auf einem für den vorgesehenen Betrieb geeigneten Untergrund aufzustellen.
- Es darf ausschließlich das von Dommor Music mitgelieferte oder ausdrücklich für das jeweilige Gerät freigegebene Verbrauchsmaterial beziehungsweise Granulat verwendet werden.
- Die Verwendung anderer Pulver, Granulate, Flüssigkeiten oder sonstiger Stoffe ist unzulässig.
- Der Mieter ist dafür verantwortlich, vor Einsatz der Kaltfunkenmaschine zu prüfen, ob deren Betrieb am vorgesehenen Veranstaltungsort zulässig ist. Insbesondere sind erforderliche Zustimmungen des Betreibers beziehungsweise Eigentümers der Location sowie gegebenenfalls erforderliche behördliche, brandschutzrechtliche oder sonstige Genehmigungen einzuholen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Dommor Music übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Einsatz eines Effektgeräts an einer vom Mieter ausgewählten Location zulässig ist, sofern eine entsprechende Prüfung oder Genehmigung nicht ausdrücklich als Leistung von Dommor Music vereinbart wurde.
- Bei einer Störung, ungewöhnlichem Betriebsverhalten oder einer sicherheitsrelevanten Auffälligkeit ist der Betrieb unverzüglich einzustellen und Dommor Music zu kontaktieren.
- Eigenmächtiges Öffnen, Reparieren, Überbrücken von Sicherheitseinrichtungen oder sonstige technische Veränderungen sind untersagt.
- Schäden, die durch eine vom Mieter zu vertretende Missachtung dieser Vorschriften, der Einweisung oder der gerätebezogenen Sicherheitsinformationen entstehen, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den übrigen Bestimmungen dieser AGB.
§ 18 Ausfall von Mietgegenständen, Ersatz und höhere Gewalt
- Wird ein vereinbarter Mietgegenstand vor der Übergabe unerwartet beschädigt, fällt technisch aus oder kann aus einem sonstigen Grund nicht wie vereinbart bereitgestellt werden, informiert Dommor Music den Mieter hierüber unverzüglich, sobald der Umstand bekannt ist.
- Dommor Music wird nach Möglichkeit versuchen, einen technisch und funktional möglichst gleichwertigen Ersatz anzubieten.
- Für einen von Dommor Music bereitgestellten gleichwertigen oder höherwertigen Ersatz entstehen dem Mieter ohne vorherige Vereinbarung keine zusätzlichen Kosten.
- Ist kein geeigneter Ersatz verfügbar, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften. Für nicht erbringbare beziehungsweise entfallende Leistungen wird insbesondere kein Entgelt geschuldet, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
- Betrifft der Ausfall einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags und kann der vereinbarte Vertragszweck dadurch nicht erreicht werden, bleiben die gesetzlichen Rechte des Mieters unberührt.
- Dommor Music ist berechtigt, zur Erfüllung eines Auftrags nach Absprache geeignete Ersatztechnik von Dritten zu beschaffen.
- Wird die Vertragserfüllung durch außergewöhnliche, von Dommor Music nicht zu vertretende und nicht beherrschbare Ereignisse wesentlich erschwert oder unmöglich, insbesondere durch Naturereignisse, schwere Unwetter, behördliche Maßnahmen, erhebliche Verkehrsstörungen oder vergleichbare Ereignisse, wird Dommor Music den Mieter unverzüglich informieren und sich, soweit möglich und zumutbar, um eine geeignete Lösung bemühen.
- Die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Parteien in solchen Fällen bleiben unberührt.
- Bei einer absehbaren Verzögerung einer von Dommor Music geschuldeten Lieferung wird der Mieter möglichst frühzeitig informiert. Die gesetzlichen Rechte des Mieters bei einer erheblichen Verzögerung bleiben unberührt.
§ 19 Haftung von Dommor Music
- Dommor Music haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Dommor Music, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Dommor Music haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen.
- Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und für den Vertrag typischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung von Dommor Music für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Dommor Music haftet nicht für Störungen oder Schäden, die ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Mieters oder Dritter stammen, insbesondere aufgrund unsachgemäßer Bedienung, ungeeigneter Stromversorgung, nicht geeigneter Räumlichkeiten, nicht abgestimmter Fremdtechnik oder der Missachtung von Bedienungs- oder Sicherheitshinweisen, soweit Dommor Music hierfür nicht verantwortlich ist.
§ 20 Widerrufsrecht von Verbrauchern
- Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern besteht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
- Bei Verträgen über termingebundene Leistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen kann das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Vertrag für die Leistungserbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt sind.
- Dies kann insbesondere bei der Vermietung von Veranstaltungstechnik oder Eventausstattung für eine konkret terminierte private Veranstaltung relevant sein.
- Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss des Widerrufsrechts im Einzelfall nicht vorliegen, bleiben die gesetzlichen Widerrufsrechte des Verbrauchers unberührt. Dommor Music stellt die gegebenenfalls gesetzlich erforderlichen Informationen über das Widerrufsrecht gesondert zur Verfügung.
- Das in § 10 dieser AGB eingeräumte vertragliche Recht zur kostenlosen Stornierung bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Übergabezeitpunkt besteht unabhängig davon, ob zusätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
§ 21 Verbraucherstreitbeilegung
Dommor Music ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 22 Vertragssprache, anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Vertragssprache ist Deutsch.
- Für die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von Dommor Music.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit.
§ 23 Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Vereinbarung zwischen Dommor Music und dem Mieter. Individuelle Abreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Es gilt die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses wirksam in den Vertrag einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.